Sachverständigen-Verband Mitte e.V.

Sachverständigen-Verband Mitte e.V.

Satzung des SVM e.V.

  • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • § 2 Zweck
  • § 3 Mitgliedschaft
  • § 4 Beiträge und Gebühren
  • § 5 Rechte der Mitglieder
  • § 6 Pflichten der Mitglieder
  • § 7 Organe des Verbandes
  • § 8 Die Mitgliederversammlung
  • § 9 Der Vorstand
  • § 10 Die Revisionskommission
  • § 11 Auflösung des Verbandes
  • § 12 Gerichtsstand
  • § 13 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen »Sachverständigen-Verband Mitte (SVM) e.V.«.
Sitz und Erfüllungsort ist Ahrensfelde.
Der Wirkungskreis umfasst die Einbeziehung der Sachverständigen innerhalb der Europäischen Union.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Der Zweck des Verbandes ist es, als neutraler und unabhängiger Verband die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten und ihre Arbeit durch Weiterbildung und Erfahrungsaustausch zu unterstützen.

Zur Erreichung dieser Ziele ist es besondere Aufgabe des Verbandes:

  • die Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit gegenüber Organisationen, Verwaltungen, Industrie und Wirtschaft zu vertreten
  • die Mitglieder in berufsrelevanten Angelegenheiten zu beraten und auf rechtliche Möglichkeiten hinzuweisen
  • die Erarbeitung von Angeboten für Weiterbildungsveranstaltungen, Vorträge, Exkursionen und Versammlungen durchzuführen, die der Förderung der Mitglieder dienen
  • die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden zu pflegen
  • die Unterstützung durch sachbezogene Vermittlung der Mitglieder zu gewähren
  • etwaige Interessengegensätze unter den Mitgliedern auszugleichen
  • die Förderung des Nachwuchses zu unterstützen

Der Verband kann auf Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Verbänden kooperativ zusammenarbeiten.


§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist freiwillig und ist schriftlich zu beantragen.
Mitglied kann jede natürliche Person, juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich mit den Aufgaben der Sachverständigentätigkeit befassen. Fördernde Mitglieder können Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen werden, die gewillt sind, die Interessen des Verbandes zu fördern. Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitgliedes
  • durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 4 Wochen zum 30.06. bzw. 31.12. eines Kalenderjahres
  • durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes

§ 4 Beiträge und Gebühren

Jedes beitragspflichtige Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand beschließt eine Finanz- und Geschäftsordnung.


§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind stimmberechtigt. Sie können in den Vorstand oder sonstigen Organe des Verbandes gewählt bzw. berufen werden.
Jedes Mitglied ist berechtigt, Einrichtungen zu nutzen. sowie Vorteile und Leistungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen.
Die Mitglieder haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch den Verband.


§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung und die Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, insbesondere bei der Werbung, die Sitten und Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs zu wahren.
Die Mitglieder sind zur ständigen Qualifizierung verpflichtet.


§ 7 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionskommission

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
Sie kann über jeden, über den Vorstand, seine Organe oder die Mitglieder berührende Belange Beschlüsse fassen.
Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen.
Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit.
Durch die Mitgliederversammlung wird der Versammlungsleiter gewählt.
Durch die Mitgliederversammlung werden zwei Protokollführer gewählt.
Das angefertigte Protokoll ist vom Versammlungsleiter und von den Protokollführern zu unterzeichnen.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.
Der Vorstand kann Satzungsänderungen, welche von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, vornehmen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder der Revisionskommission
  • Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
  • Beschlüsse über Änderungen zur Satzung
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes der Revisionskommission
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
  • Genehmigung des Finanzplanes für das kommende Geschäftsjahr
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Auflösung des Vereines

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand des Verbandes besteht aus 5 Mitgliedern, dem Präsidenten, dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Fachberater und dem Kassenwart. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß $ 26 BGB vom Präsidenten allein bzw. von zwei weiteren Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand ist ermächtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen und mit ihm einen Arbeitsvertrag abzuschließen, in dem seine Aufgaben und Bezüge zu definieren und festzusetzen sind.
Die Tätigkeiten des Vorstandes sind in der Finanz- und Geschäftsordnung zu regeln.


§ 10 Die Revisionskommission

Der Verband wählt alle 3 Jahre eine Revisionskommission, die mindestens aus 3 Mitgliedern besteht.
Die Mitglieder unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.
Die von der Mitgliederversammlung gewählte Kommission hat das Recht, an allen Vorstandsitzungen teilzunehmen, ständig Kontrollen der Kasse, der Konten und des Belegwesens vorzunehmen. Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen.


§ 11 Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes ist nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung möglich.
Dazu ist ein Beschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
Im Falle der Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung über die Verteilung des Vermögens.


§ 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle gerichtlichen Auseinandersetzungen des Verbandes ist der Sitz des Verbandes.


§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die Satzung des Verbandes vom 08.04.2000 mit der letzten Änderung vom 20. April 2012 und tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 5. Mai 2023 in Kraft.